je mit Hinweisen). Vorliegend wurden beide Zeuginnen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen damaligen Verteidigers noch einmal umfassend einvernommen (pag. 281 ff. und pag. 288 ff.). Dabei wurde im Besonderen auch der Verteidigung das Fragerecht zugestanden, wobei der damalige