383). Und schliesslich seien der Beschuldigte und der Strafkläger erneut sowie G.________, E.________ und H.________ (nachfolgend H.________) als Zeugen zu befragen (pag. 384). Mit Ausnahme der vorgesehenen Befragungen des Beschuldigten, des Strafklägers und der beiden Zeuginnen E.________ und H.________ wurden die Beweisanträge des Beschuldigten mit begründetem Beschluss vom 30. November 2020 (pag. 400 ff.) abgewiesen. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht, datierend vom 6. April 2021 (pag. 411 ff.;