2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt F.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 20. Juli 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 338). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, nunmehr verteidigt durch Fürsprecher B.________, datiert vom 13. Oktober 2020 und ging am 14. Oktober 2020 ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 381). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 389 f.). Der Strafkläger