Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 428 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Knecht, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafkläger Gegenstand versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 8. Juli 2020 (PEN 18 253) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorin- stanz) fällte am 8. Juli 2020 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 325 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch), begangen am 22.01.2018 in D.________ (Ortschaft) z.N. von E.________; 2. der versuchten Nötigung, begangen am 24.01.2018 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________, und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 181 i.V.m. 22 Abs. 1, 285 Ziff. 1 i.V.m. [recte: i.V.m.] 22 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1'500.00. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'800.00 und Aus- lagen von CHF 340.00, insgesamt bestimmt auf CHF 4'140.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’300.00 Total CHF 3’800.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 240.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 100.00 Total CHF 340.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'140.00. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt F.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 20. Juli 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 338). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, nunmehr verteidigt durch Fürsprecher B.________, datiert vom 13. Oktober 2020 und ging am 14. Oktober 2020 ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 381). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 389 f.). Der Strafkläger 2 C.________ (nachfolgend Strafkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 401). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 13. Oktober 2020 beantragte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten, es sei beim Gemeinderat D.________ (Ortschaft) eine schriftliche Auskunft betreffend Handhabung und Kompetenzzuweisung bei der Gewährung von Einsichtnahme in die Protokolle des Gemeinderates innerhalb der Gemeindeorganisation von D.________ (Ortschaft) einzuholen. Ausserdem seien sämtliche Protokolle des Gemeinderates von D.________ (Ortschaft) im Zusammenhang mit der Absperrung des Bahnhofplatzes D.________ (Ortschaft) mit Steinqaudern und/oder anderen baulichen Massnahmen zu edieren (pag. 383). Und schliesslich seien der Beschuldigte und der Strafkläger erneut sowie G.________, E.________ und H.________ (nachfolgend H.________) als Zeugen zu befragen (pag. 384). Mit Ausnahme der vorgesehenen Befragungen des Beschuldigten, des Strafklägers und der beiden Zeuginnen E.________ und H.________ wurden die Beweisanträge des Beschuldigten mit begründetem Beschluss vom 30. November 2020 (pag. 400 ff.) abgewiesen. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht, datierend vom 6. April 2021 (pag. 411 ff.; inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Auszug aus dem Betreibungsregister und Steuerausweise 2017 - 2019), eingeholt sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 9. April 2021 (pag. 424), ediert. Ausserdem wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte (pag. 446 ff.), der Strafkläger (pag. 441 ff.) sowie die beiden Zeuginnen E.________ (pag. 434 ff.) und H.________ (pag. 430 ff.) befragt. 4. Vorfrage – Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen Der in der oberinstanzlichen Verhandlung gestellte Antrag der Verteidigung auf Entfernung der polizeilichen Einvernahmeprotokolle der Zeuginnen E.________ und H.________ (pag. 5 - 7 sowie pag. 10 - 13) aus den Akten, wies die Kammer mit mündlich eröffnetem und kurz begründetem Beschluss ab (pag. 429). Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Be- lastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Aussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussage in Zweifel zu ziehen und der einvernommenen Person Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; je mit Hinweisen). Vorliegend wurden beide Zeuginnen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen damaligen Verteidigers noch einmal umfassend einvernommen (pag. 281 ff. und pag. 288 ff.). Dabei wurde im Beson- deren auch der Verteidigung das Fragerecht zugestanden, wobei der damalige 3 Verteidiger, Rechtsanwalt F.________, ausführlich davon Gebrauch machte (vgl. pag. 282 Z. 39 ff. und pag. 289 Z. 9 ff.). Damit wurden die Konfrontationsrechte des Beschuldigten gewahrt, die in den polizeilichen Einvernahmen gemachten Aussa- gen der beiden Zeuginnen E.________ und H.________ sind mithin verwertbar. Abgesehen davon wurden die beiden Zeuginnen wie bereits erwähnt auch in der Berufungsverhandlung noch einmal im Beisein des Beschuldigten und der Verteidi- gung befragt (pag. 430 ff. und pag. 434 ff.). 5. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhand- lung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 452): «… 1. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 08. Juli 2020 im Verfahren PEN 18 253 sei aufzuheben und der Beschuldigte A.________ sei von den Anschuldigung [recte: Anschuldigungen] der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 22. Januar 2018 in D.________ (Ortschaft) BE z.N. von E.________, sowie der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 24. Januar 2018 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________, von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Sämtliche Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren vor erster Instanz auszurichten, zu bestimmen im Umfang der ent- sprechenden Kostennote des Voranwaltes nach Eingang derselben. 4. Dem Beschuldigten sei weiter zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für dessen an- waltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Bern auszu- richten, zu bestimmen im Umfang der entsprechenden Kostennote der Verteidigung nach Ein- gang derselben (Kostennote wird nachgereicht nach Schluss der Parteiverhandlungen via Te- lefax bzw. via Email).» Der Strafkläger beantragte und begründete seinerseits sinngemäss, das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen (pag. 455). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 13. Oktober 2020 vollumfänglich angefochten (pag. 383). Das erstinstanzliche Ur- teil ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition. Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft und des Strafklägers, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Erhöhung des Tagessatzes bei der Geldstrafe (vgl. hierzu die Erwägungen unter IV.14. Tagessatzhöhe hiernach) tan- giert das Verschlechterungsverbot indessen nicht; da der Grund für die Erhöhung im Umstand des höheren Einkommens des Beschuldigten liegt, was der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte, liegt ein Fall der gesetzlichen Ausnahme vom Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vor. Dem Beschuldigten wurde 4 diesbezüglich in der oberinstanzlichen Verhandlung das rechtliche Gehör gewährt, bzw. er wurde auf die Möglichkeit der Erhöhung des Tagessatzes explizit hinge- wiesen (vgl. pag. 446 Z. 6 ff. und pag. 449 Z. 20 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 26. Juni 2018 Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 26. Juni 2018 (pag. 17 f.) zum einen vorgeworfen, er habe sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. Januar 2018 um ca. 10.00 Uhr in D.________ (Ortschaft) z.N.v. von E.________, schuldig gemacht. Konkret habe er sich aufgrund eines hängigen sowie strittigen Bauverfahrens an den Schalter der Gemeindeverwaltung D.________ (Ortschaft) begeben, wo er von der Gemeindeschreiberin einen Aus- zug aus einem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates verlangt habe. Nachdem die Gemeindeschreiberin ihm mitgeteilt habe, dass die Protokolle nicht öffentlich seien und er ein schriftliches Gesuch einreichen müsse, sei der Beschuldigte ausfällig geworden, habe die Gemeindeschreiberin als Lügnerin beschimpft und sie zweimal verbal mit den Worten «ich werde diesen Sauhaufen ausmisten» bedroht. Zum anderen wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, sich der versuchten Nötigung, begangen am 24. Januar 2018 um ca. 07.00 Uhr in D.________ (Orts- chaft) z.N.v. C.________, schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte habe sich aufgrund derselben, obgenannten Angelegenheit zum Wohndomizil des Geschä- digten begeben, wo er laut gegen die Haustür gepoltert und dessen Ehefrau mitge- teilt habe, dass er ihren Mann sowie I.________ zu sprechen wünsche. H.________ habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sich die beiden Personen nicht hier befänden, woraufhin der Beschuldigte gedroht und H.________ mitgeteilt habe, dass er noch heute mit ihrem Ehemann sowie I.________ zu sprechen ver- lange, ansonsten würde es «räble». H.________ habe dem Beschuldigten erneut mitgeteilt, dass sich die beiden Personen nicht hier befänden und deshalb ein Ge- spräch nicht möglich sei. Darauf habe der Beschuldigte erwidert: «Wenn das Ge- spräch heute nicht zustande kommt, werdet Ihr Gottes Segen brauchen.». 7.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, was die Vorinstanz die Vorgeschichte betreffend in der Urteilsbegründung unter dem Titel «Vorbemerkungen» festhielt (pag. 353 f., S. 7 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Dem vorliegenden Verfahren geht eine lange Geschichte voraus. Gemäss Angaben des Regie- rungsstatthalteramtes Oberaargau gab es bei ebendieser Behörde bereits zahlreiche Verfahren be- treffend den Beschuldigten (p. 27 f.), wovon zumindest ein Entscheid aktenkundig ist (p. 88 ff.). Be- reits im Juni 2015 hatten die Gemeinde D.________ (Ortschaft) und der Beschuldigte eine Vereinba- rung abgeschlossen, in welcher sie diverse Streitigkeiten unter den Parteien regelten bzw. zu regeln versuchten und insbesondere Eckpunkte für einen anständigen Umgang untereinander festhielten (p. 29 ff.; nachfolgend: Vereinbarung). So wurde insbesondere festgehalten, dass Gespräche in nor- malem Ton geführt würden und auf jegliche Drohungen verzichtet werde (p. 29). Zudem wurde 5 J.________ als persönliche Ansprechperson in Gemeindeangelegenheiten für den Beschuldigten be- zeichnet (p. 30). Primärer Auslöser der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte war schliesslich das Versetzen (: recte Setzenlassen) von Quadersteinen durch die Gemeinde D.________ (Ortschaft) auf dem Bahnhofplatz (p. 25, 32 ff.), welcher unter anderem durch den Beschuldigten benutzt wurde (vgl. Ziff. 4 der Vereinbarung, p. 30).» Ergänzend resp. präzisierend merkt die Kammer hierzu an, dass es bereits am 10. Januar 2018 zwischen Vertretern der Gemeinde D.________ (Ortschaft) und dem Beschuldigten wegen besagter Parzelle respektive wegen dem Setzen der Blocksteine zu einer telefonischen Orientierung gekommen ist und dass der Be- schuldigte bei dieser Gelegenheit ein Treffen mit dem Regierungsstatthalter und der Gemeinde in der Zeit vom 22. - 24. Januar 2018 wünschte (vgl. die Telefonno- tiz vom 10. Januar 2018, pag. 39). Fest steht auch, dass durch die K.________ (AG) die Steine am Freitag, 19. Januar 2018, auf der vom Beschuldigten genutzten Parzelle der Gemeinde verlegt wurden. Noch gleichentags hat dann auf Interventi- on des Beschuldigten beim zuständigen Regierungsstatthalteramt hin vor Ort ein Treffen mit dem Beschuldigten, dessen Eltern, Gemeinderat L.________ und dem stellvertretenden Regierungsstatthalter O.________ stattgefunden (vgl. hierzu die Aktennotiz vom 19. Januar 2018, pag. 36 ff). Nachdem der Beschuldigte offenbar schon bei dieser Gelegenheit die genauen Stimmenverhältnisse im Gemeinderat betreffend Versetzen der Steine wissen wollte, wurde ihm durch Gemeinderat L.________ bereits anlässlich dieser Sitzung bekannt gegeben, dass die Sitzungen des Gemeinderates von Amtes wegen geheim bzw. nicht öffentlich seien (vgl. pag. 37, 4. Abschnitt). Betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte be- streitet der Beschuldigte nicht mehr, am Montag, 22. Januar 2018, um ca. 10.00 Uhr, in Begleitung seines Vaters am Schalter der Gemeindeverwaltung er- schienen zu sein. Unbestritten ist auch der Zweck seiner Vorsprache; er wollte in Erfahrung bringen, wer den Auftrag zum Versetzen der Quadersteine erteilt hatte. Unbestrittenermassen erhoben sowohl der Beschuldigte und dessen Vater, als auch E.________ im Verlauf des Gesprächs ihre Stimmen. Schliesslich stellt der Beschuldigte nicht mehr in Abrede, eine Äusserung gemacht zu haben, welche die Worte «Saustall» oder «Sauhaufen» und «ausmisten» beinhaltete (vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 453). Was die Anschuldigung der versuchten Nötigung anbelangt, so bestreitet der Be- schuldigte nicht, am frühen Morgen des 24. Januar 2018 bzw. ca. um 07.00 Uhr zwecks Vereinbarung eines Treffens die Liegenschaft des Strafklägers aufgesucht, heftig an die Türe geklopft und intensiv geklingelt sowie mit der Ehefrau des Straf- klägers, H.________, gesprochen zu haben. Auch der Wortlaut der gemachten Äusserung hat der Beschuldigte sinngemäss eingestanden (vgl. dazu die Aus- führungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 454). 6 7.3 Bestrittener Sachverhalt In Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist der genaue Wortlaut der vom Beschuldigten gemachten Äusserung beweismäs- sig offen. Ausserdem ist umstritten, wann genau bzw. in welchem Zusammenhang der Beschuldigte die angeklagten Äusserungen machte. Ebenso ist betreffend die Anschuldigung der versuchten Nötigung bestritten, in welchem Zusammenhang die Äusserungen des Beschuldigten erfolgten, insbe- sondere ob H.________ unmittelbar zuvor etwas von Gottes Segen sagte. 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 351 ff., S. 5 ff. erstin- stanzliche Urteilsbegründung). 8.2 Beweismittel Der Kammer liegen die folgenden Beweismittel zur Würdigung vor: Die Aussagen des Beschuldigten (pag. 79 ff., pag. 300 ff., pag. 446 ff.), des Strafklägers (pag. 304 f., pag. 441 ff.), der Zeuginnen E.________ (pag. 10 ff., pag. 281 ff.), M.________ (pag. 284 ff.) und H.________ (pag. 5 ff., pag. 288 f., pag. 430 ff.), der Zeugen N.________ (pag. 290 f.), L.________ (pag. 293 ff.) und J.________ (pag. 296 ff.), sowie Kopien der Akten des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau (pag. 27 ff.), eine schriftliche Stellungnahme von sowie ein E-Mailverkehr mit G.________ von der K.________ (AG) (pag. 107 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel an dieser Stelle zusammen- gefasst wiederzugeben. Sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach eingegangen. 8.3 Konkrete Würdigung 8.3.1 Vorfall vom 22. Januar 2018 Der Beschuldigte selber hat in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Ju- li 2018 indirekt zugegeben, dass es zu besagter Drohung gekommen ist (vgl. pag. 25: «Ich habe keine Gewalt angewendet und wen [recte: wenn] das eine Dro- hung sein soll [recte: , ] Bedrohe [recte: bedrohe] ich jeden Tag mehrere Leute und sie mich»). Fest steht auch, dass es dem Beschuldigten bei seiner Intervention auf der Gemeindeverwaltung darum ging, einen Protokollauszug der entsprechenden Gemeinderatssitzung erhältlich zu machen. Mit Hilfe des Protokollauszuges wollte er herausfinden, wer den Auftrag für das Verlegen der Quadersteine erteilt hatte (bestätigt durch den Beschuldigten selber in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 448 Z. 11 ff., Z. 31 ff. und Z. 41 f.] sowie auch durch L.________, welcher in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, E.________ habe ihm gegenüber erwähnt, dass der Beschuldigte einen Protokollauszug aus der nichtöf- fentlichen Sitzung des Gemeinderates gewollt habe [pag. 294 Z. 1 ff.]). 7 Betreffend die noch offenen Beweisfragen, kann sodann vorab auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 354 ff., S. 8 ff. erstinstanzliche Urteilsbe- gründung) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich differenziert mit den Aussa- gen der Zeuginnen E.________ und M.________ auseinandergesetzt und daraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen. Insbesondere, dass die genaue Wort- wahl des Beschuldigten betreffend «Ausmisten des Saustalls / Sauhaufens» nicht von Bedeutung ist. Es ist irrelevant, ob der Beschuldigte nun gesagt hat, er werde den Sauhaufen ausmisten (vgl. die ersten Aussagen von E.________ [pag. 11 Z. 33, Z. 37 f.]) oder dass man den Saustall ausmisten müsse (vgl. die späteren Aussagen von E.________ [pag. 281 Z. 26 f.; vgl. auch pag. 434 Z. 27 f.] sowie diejenigen von M.________ [pag. 284 Z. 24 f.]). Vielmehr ist der Kontext und die Gesamtsituation, in der die Äusserung gefallen ist, entscheidend (vgl. pag. 354, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist mit anderen Worten einzig zu klären, ob der Beschuldigte die Äusserung mit dem «Saustall / Sauhaufen» im Zusammenhang mit der Forderung nach Aushändigung des Protokolls machte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen E.________ (pag. 11 Z.33 ff., pag. 281 Z. 24 ff.) und M.________ steht nach Ansicht der Kammer fest, dass der Beschuldigte E.________ direkt als Lüg- nerin bezeichnet hat, nachdem er von ihr nicht die gewünschten Informationen er- halten hatte (vgl. dazu auch die bestätigenden Angaben von N.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 290 Z. 38 f.). Es erscheint in diesem Zu- sammenhang auch nachvollziehbar, dass E.________ in der Folge etwas lauter wurde um sich gegenüber dem Beschuldigten, der nachweislich ebenfalls seine Stimme erhoben hatte, Gehör zu verschaffen (vgl. pag. 281 Z. 26, pag. 282 Z. 1 ff., pag. 283 Z. 19 ff.), zumal dieser die abschlägige Antwort betreffend Herausgabe des Protokolls nicht akzeptieren wollte. Erst danach drohte der Beschuldigte zwei- mal verbal damit «diesen Sauhaufen auszumisten» (vgl. dazu die chronologischen Schilderungen des Ablaufs durch E.________, pag. 281 Z. 24 ff.). Hingegen liegen für die Behauptung der Verteidigung, wonach die strittige Aussage des Beschuldig- ten gefallen sei, bevor dieser Einsicht in das Gemeinderatsprotokoll verlangt habe (vgl. die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Ver- handlung, pag. 453), keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere vermögen die auf suggestive Fragen der Verteidigung hin bestätigenden Antworten des Beschuldig- ten in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 451 Z. 8 - 21) mangels Glaub- haftigkeit nicht zu überzeugen. Und entgegen dem Standpunkt der Verteidigung (vgl. pag. 453) schadet auch nicht, dass E.________ die genaue zeitliche Abfolge der Äusserungen in der oberinstanzlichen Verhandlung, mithin rund drei Jahre nach dem Vorfall, nicht mehr im Detail schildern konnte (vgl. pag. 438 Z. 19 ff., Z. 27 ff.). Entscheidend sind vielmehr ihre hiervor zitierten tatnächsten, äusserst glaubhaften Schilderungen. Die Rüge der Verteidigung, wonach ein Zusammen- hang zwischen den Äusserungen des Beschuldigten betreffend «Sauhau- fen / Saustall» mit seiner Forderung nach einem Protokollauszug fehle (vgl. pag. 453), kann somit nicht gehört werden. Vielmehr ist aufgrund der Erwägungen hiervor erstellt, dass der Beschuldigte die fragliche Äusserung gerade aus Wut darüber, dass ihm die Aushändigung des Protokollauszugs der geheimen Gemein- deratssitzung verweigert wurde, machte und zwar in direktem Nachgang zur dies- 8 bezüglich abschlägigen Antwort von E.________. Der Zusammenhang zwischen der Forderung nach dem Protokollauszug und der Äusserung mit dem Ausmisten des «Sauhaufens / Saustalls» ist mit anderen Worten evident. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich beide Zeuginnen in der konkreten Situation bedroht fühlten, zumal sie nicht wussten, was nun geschehen bzw. wie der Beschuldigte reagieren wird, nachdem er den geforderten Protokoll- auszug nicht erhältlich machen konnte (pag. 354 f., S. 8 f. erstinstanzliche Urteils- begründung). E.________, welche gemäss eigenen Angaben in ihrer im Zeitpunkt des Vorfalls 11-jährigen Tätigkeit als Gemeindeschreiberin (vgl. pag. 11 Z. 15) be- reits oft mit unzufriedenen Kunden zu tun und eigentlich nie Angst gehabt hatte (pag. 282 Z. 20 f.;), gab zu Protokoll, in der Situation mit dem Beschuldigten ein- fach nicht gewusst zu haben, was als Nächstes passiere, sei dies eine Sachbe- schädigung oder eine Tätlichkeit (pag. 282 Z. 21 ff.; vgl. dazu auch die Aussagen des Strafklägers, wonach er E.________ in seiner zehnjährigen Tätigkeit für die Gemeinde D.________ (Ortschaft) noch nie so erlebt habe wie nach dem Vorfall [pag. 305 Z. 8 f.], sie aufgelöst gewesen sei und ihm gesagt habe, sie habe Angst [pag. 305 Z. 7]; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 435 Z. 7 ff., Z. 13 ff.]). Dass E.________ in der konkreten Situation Angst hatte, ver- deutlicht auch ihre spontane Aussage in der oberinstanzlichen Verhandlung, wo- nach sie froh gewesen sei, habe sich zwischen ihr und dem Beschuldigten noch die Theke befunden (pag. 435 Z. 13 ff., vgl. auch pag. 436 Z. 27 ff., pag. 438 Z. 10 ff. und pag. 439 Z. 2 ff.). Und auch M.________ gab an, ein ungutes Gefühl gehabt und nicht gewusst zu haben, was als Nächstes geschehen werde (pag. 285 Z. 8 f.), sich ängstlich gefühlt (pag. 282 Z. 26) bzw. Angst gehabt zu haben (pag. 282 Z. 38) und nicht gewusst zu haben, ob es bei verbalen Drohungen bleibe oder der Beschuldigte sogar tätlich werde (pag. 282 Z. 32 f.). Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang sodann beizupflichten (vgl. pag. 355, S. 9 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass M.________ kaum aus ihrem Büro nach vorne zum Schalter gekommen wäre, wenn sie die Situation nicht als angespannt und bedroh- lich empfunden hätte (vgl. dazu auch die Aussagen von E.________, wonach M.________ sonst nie nach vorne an den Schalter komme [pag. 12 Z. 72; vgl. auch pag. 434 Z. 28 ff.]). Der Vater des Beschuldigten, N.________, machte sowohl in diesem Zusammen- hang als auch sonst keine sachdienlichen Aussagen. Insbesondere wollte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr sagen können, ob der Beschuldigte gegenüber E.________ geäussert habe, er werde diesen Sauhaufen ausmisten (pag. 291 Z. 4 ff.: «Hmm… das kann ich nicht mehr genau sagen. Es wurde viel und laut und schnell gesprochen»). Er gestand aber immerhin ein, dass er und sein Sohn laut wurden (pag. 290 Z. 32 f., Z. 35 f.) wobei er dies sogleich damit zu recht- fertigen versuchte, dass sie von E.________ angelogen worden seien (pag. 290 Z. 20 ff.: «Frau E.________ wollte auch von nichts wissen. Wenn man so angelo- gen wird von solchen Personen weiss ich auch nicht, was man machen soll, da wird man einfach ‹verruckt›»). L.________ schliesslich, welcher erst auf der Ge- meindeverwaltung eintraf, nachdem die strittigen Aussagen bereits gefallen waren (vgl. pag. 293 Z. 32 f.: «Ich weiss nicht, was sie sich vorher verbal vorgeworfen ha- ben.» und Z. 39 f.: «[…] was gesagt wurde, kann ich nicht sagen, da ich nicht dabei 9 war.»), sprach von einer sehr angespannten Situation (pag. 293 Z. 31 ff.: «[…] Sie haben einander nicht gerade ‹am Gring genommen›, aber es war eine sehr ange- spannte Situation.»; vgl. auch pag. 293 Z. 39, wonach «Funken» in der Luft gewe- sen seien). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung geht die Kammer somit beweis- mässig davon aus, dass sich aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten auch eine besonnene Drittperson in der Lage von E.________ und M.________ bedroht gefühlt hätte. Der Sachverhalt gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ist somit be- treffend den Vorfall vom 22. Januar 2018 beweismässig erstellt. 8.3.2 Vorfall vom 24. Januar 2018 Auch diesen Sachverhaltskomplex betreffend hat die Vorinstanz unter Berücksich- tigung der relevanten Beweise, insbesondere der Würdigung der Aussagen der Zeugin H.________ und des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer eine korrek- te Beweiswürdigung vorgenommen, worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 358 ff., S. 12 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). H.________ bestätigte in der oberinstanzlichen Verhandlung eindrücklich und glaubhaft, dass sie nach dem Vorfall am frühen Morgen des 24. Januar 2018 gros- se Angst gehabt habe (pag. 430 Z. 20 ff.). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer sodann ergänzend fest, dass der Strafkläger gemäss dessen glaubhaften Aussagen nach dem Anruf seiner Frau postwendend alles stehen und liegen liess und trotz eines unmittelbar bevorstehenden Anlasses das Geschäft verliess und sofort nach Hause ging (bestätigt in der oberinstanzlichen Verhand- lung, vgl. pag. 442 Z. 42 ff., pag. 443 Z. 4 ff.). Ganz offensichtlich war H.________ aufgelöst und äusserte ihrem Ehemann gegenüber am Telefon ihre Angst, was auch im Strafkläger etwas auslöste (vgl. dazu die Aussagen des Strafklägers in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach seine Frau aufgelöst gewesen sei [pag. 443 Z. 6 ff.] und ihm aufgrund der Aussagen seiner Frau am Telefon klar ge- wesen sei, dass es schwerwiegend gewesen sein müsse, pag. 443 Z. 11 ff.: «[…] Meine Frau ist Schulleiterin, sie hat ab und zu schwierige Gespräche, das ist nicht etwas, was sie irgendwie draus tut. Aber das war eine Reaktion, die für mich sehr ungewohnt war, dass sie so kam»). Die Tatsache, dass der Strafkläger selber in der Zeit vom 19. bis am 24. Januar 2018 keinen persönlichen Kontakt zum Be- schuldigten hatte (vgl. pag. 442 Z. 36 ff.), ist unbestritten, vermag daran jedoch nichts zu ändern. Ebensowenig der Umstand, dass H.________ den exakten Wort- laut des Telefongesprächs zwischen ihr und ihrem Mann in der oberinstanzlichen Verhandlung zufolge Zeitablaufs nicht mehr wiedergeben konnte (vgl. pag. 431 Z. 31 ff.). Klar ist gestützt auf die glaubhaften Schilderungen des Strafklägers, dass die Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde D.________ (Ortschaft) und dem Beschuldigten für den Strafkläger durch die Vorkommnisse am 24. Januar 2018 ei- ne neue Eskalationsstufe erreichten, zumal die Reaktionen des Beschuldigten fort- an offensichtlich nicht mehr allein gegen ihn, sondern auch gegen seine Familie gerichtet zu sein schienen (vgl. pag. 441 Z. 24 ff., pag. 442 Z. 11 ff.). Schliesslich sei in diesem Zusammenhang auch auf die eindrücklichen Aussagen des Strafklä- gers in der oberinstanzlichen Verhandlung verwiesen, wonach ein Grund für seine Demission aus dem Gemeinderat mitunter auch gewesen sei, dass ihm bewusst 10 geworden sei, dass seine Arbeit für die Gemeinde auch Auswirkungen auf seine Familie habe (vgl. pag. 442 Z. 23 ff.). Sodann vermag die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Familie C.________ sehr gläubig sei (vgl. pag. 82 Z. 126 f., pag. 302 Z. 20 f.), ihn entge- gen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 454) nicht zu entlasten. Gerade weil er dies gemäss eigenen Angaben ja an- geblich wusste, kann der Beschuldigte – selbst wenn er, wie er behauptet, selber überhaupt nicht gläubig ist – dennoch derjenige gewesen sein, welcher die Asso- ziation mit Gottes Segen von sich aus und ohne entsprechende Vorbemerkung sei- tens von H.________ ins Gespräch einbrachte (vgl. dazu auch die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 359 f., S. 13 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Kommt hinzu, dass letztlich auch der vom Beschuldigten geltend gemachte Gesprächsver- lauf (vgl. dazu pag. 451 Z. 23 ff.: «[…] Sie sagte, ich solle gehen mit Gottes Segen. […]», vgl. auch pag. 449 Z. 7 ff., pag. 450 Z. 15 ff. und pag. 451 Z. 30 ff.) nichts daran ändern würde, dass die Äusserungen des Beschuldigten den absolut identi- schen Sinngehalt gehabt hätten – nämlich, dass es «räble» und die Familie C.________ Gottes Segen brauchen werde, sollte es am selbigen Tag nicht mehr zum von ihm verlangten Gespräch kommen. Somit wäre eine weitere Auseinan- dersetzung in Bezug auf diesen Punkt ohnehin müssig. Grundlage für die rechtliche Würdigung bildet somit der im Strafbefehl umschriebe- ne, beweismässig erstellte Lebenssachverhalt. III. Rechtliche Würdigung 9. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 9.1 Art. 285 Ziff. 1 StGB Es kann vorab auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 285 Ziff. 1 StGB verwiesen werden (pag. 361 f., S. 15 f. erstinstanzliche Ur- teilsbegründung): «Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Art. 285 Ziff. 1 StGB besteht aus drei Tatbestandsvarianten: Der Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, der Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und dem tätli- chen Angriff während einer Amtshandlung (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 4). Unter Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Beamten bzw. der Behör- de verstanden, wobei es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln muss (BSK StGB- HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 9 f.). Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchge- führt werden kann (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 5). Neben physischer Gewalt ist das psychische Zwangsmittel der Drohung tatbestandsmässig. Gemäss h.L. und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf 11 dieselbe Weise wie dasjenige der „Androhung eines ernstlichen Nachteils” bei der Nötigung auszule- gen. Gemäss der Praxis zu Art. 181 StGB muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Be- amten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Als Beispiel ist die implizite Androhung von Gewalt mit den Worten „Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch” zu nennen (vgl. zum Ganzen BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 10 f. m.w.H.). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erschei- nung tritt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 18). Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vor- nahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen. Es bleibt unerheblich, ob diese rechtmässig oder unrechtmässig ist. Selbst wenn die Amtsperson zu de- ren Vornahme verpflichtet gewesen wäre, ist eine diesbezügliche Nötigung somit grundsätzlich tatbe- standsmässig. Auch die Nötigung muss mit den Mitteln der Gewalt oder Drohung erfolgen. Der tatbe- standsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger (BSK StGB- HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 12). Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der ersten und zweiten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die mögli- cherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 23).» Ergänzend hält die Kammer fest, dass aufgrund des erstinstanzlich vorgenomme- nen Würdigungsvorbehalts (vgl. pag. 280) auch eine versuchsweise Deliktsbege- hung geprüft werden darf. Weiter gilt es zu betonen, dass die Tatbestandsmässig- keit die Rechtswidrigkeit bei der Beamtennötigung noch nicht indiziert. Diese muss gemäss h. L. und Praxis wie bei Art. 181 StGB positiv begründet werden. Dazu sind dieselben Regeln anzuwenden. Denen zufolge ist eine Nötigung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Prinzipi- en können i. d. R. lediglich bei der Beamtennötigung mittels Drohung zur Rechtfer- tigung der Tat führen, da die Gewalt grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel darstellt. Keine rechtswidrige Nötigung stellt auch die Androhung von Rechtsbehelfen dar, im Falle, dass der Amtsträger eine bestimmte Amtshandlung nicht vornehme (BSK- StGB HEIMGARTNER, N 13 zu Art. 285). 9.2 Subsumtion Da die Gemeindeschreiberin E.________ dem Beschuldigten das Protokoll der Gemeinderatssitzung nicht aushändigte, der tatbestandsmässige Erfolg mithin ausblieb, ist eine versuchsweise Deliktsbegehung zu prüfen. Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit der Versuch strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass es sich bei der Gemein- schreiberin E.________ um eine Beamtin im Sinne des Gesetzes handelt (pag. 362, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hatte so- 12 dann einen Tatentschluss bzgl. aller Tatumstände. Unbestritten und gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten erstellt, ist, dass eigentlicher Zweck des Besuchs des Beschuldigten auf der Gemeindeschreiberei und der bei dieser Gele- genheit geäusserten Drohung das Erhältlichmachen des besagten Sitzungsproto- kolls war. Entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 453) hat die Beweiswürdigung eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte die Drohung explizit in diesem Zusammenhang äusserte, bzw. um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, nachdem er bereits Einsicht in das Pro- tokoll der Gemeinderatssitzung verlangt hatte und ihm diese durch E.________ verweigert worden war (vgl. dazu die Erwägungen unter 8.3.1 Vorfall vom 22. Ja- nuar 2018 hiervor). Er handelte mithin direktvorsätzlich. Das Erfordernis des Beginns der Ausführungshandlung ist ebenfalls zu bejahen. Rechtlich ist das Verhalten des Beschuldigten – das Äussern der Drohung auf der Gemeindeschreiberei zwecks Erhältlichmachen des Protokolls einer geheimen Gemeinderatssitzung – unter die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amts- handlung zu subsumieren (nicht unter die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung, was die Vorinstanz zuerst prüfte [vgl. pag. 362, S. 16 erstinstanzli- che Urteilsbegründung]). Indem der Beschuldigte gegenüber E.________ die Dro- hung äusserte, man müsse diesen Sauhaufen ausmisten, hat er die Versuchs- schwelle nicht nur überschritten (vgl. pag. 362, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung), es liegt vielmehr sogar ein vollendeter Versuch vor. Daran vermag ent- gegen den oberinstanzlichen Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 453) auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte in der Folge schlussendlich noch vor Ort ein handschriftliches Einsichtsgesuch verfasste und einreichte, mithin auf mehrfa- che Aufforderung hin doch noch das rechtlich korrekte Vorgehen wählte. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht davon aus, dass die Äusserung des Be- schuldigten gegenüber E.________, er werde bzw. man müsse den Saustall bzw. Sauhaufen ausmisten, eine implizite Gewaltandrohung darstellt, welche eine genü- gende Intensität erreicht, um das Drohungselement von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu er- füllen (vgl. pag. 362, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die von Fürspre- cher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung dagegen erhobenen Ein- wände, wonach das erforderliche Mindestmass an Zwangsintensität nicht erreicht sei, zumal der Beschuldigte der Aufforderung zur schriftlichen Gesuchstellung noch nachgekommen sei und sich deshalb die Frage stelle, worin die Drohung bestan- den haben solle (vgl. pag. 454), vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits ausge- führt, hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte die Androhung, man müsse bzw. er werde diesen Saustall ausmisten, im Zusammenhang mit sei- ner Forderung nach Einsicht in die Gemeinderatsprotokolle äusserte (vgl. dazu die Erwägungen unter II.8.3.1. Vorfall vom 22. Januar 2018 hiervor), bzw. seine Forde- rung mittels dieser Drohung doch noch durchsetzen wollte. Sowohl E.________ als auch M.________ wurden als Folge dieser Äusserung in Angst und Schrecken versetzt. Konkret befürchteten sie, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrma- chen und in der Gemeindeschreiberei Gewalt gegen Menschen und/oder Sachen ausüben könnte. Mit der Vorinstanz erscheint auch der Kammer letzteres ange- sichts des aufbrausenden Auftretens des Beschuldigten am 22. Januar 2018 sowie auch aufgrund der schwierigen Vorgeschichte durchaus nachvollziehbar (vgl. 13 pag. 362, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit anderen Worten war die Drohung des Beschuldigten auch nach einem objektiven Massstab geeignet, eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Fürsprecher B.________ brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich vor, E.________ sei nicht befugt bzw. sachlich nicht zuständig gewesen, Einsicht in die Protokolle des Gemeinderats zu gewähren bzw. diese herauszugeben, weshalb der Beschuldigte gar nicht tatbestandsmässig habe handeln können und entspre- chend freizusprechen sei (vgl. pag. 543 f.). Die Argumentation der Verteidigung geht schlicht fehl, zumal E.________ in ihrer Eigenschaft als Gemeindeschreiberin sehr wohl zur Entgegennahme eines entsprechenden Einsichtsgesuchs sowie auch zur Herausgabe/Aushändigung des Protokolls nach erfolgreicher Behandlung des Einsichtsgesuchs bzw. einem entsprechenden positiven Entscheid zuständig gewesen wäre. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 363, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ist an dieser Stelle nicht einfach nur das Fehlen von Rechtferti- gungsgründen zu prüfen, vielmehr muss die Rechtswidrigkeit positiv begründet werden. Vorliegend stellt die geäusserte implizite Gewaltandrohung klar ein uner- laubtes Mittel dar. Fest steht überdies, dass die Sitzungen des Gemeinderates D.________ (Ortschaft) geheim sind. Das Organisationsreglement der Gemeinde D.________ (Ortschaft) regelt dies in Art. 28 Abs. 1 Organisationsreglement (OgR), in der Fassung vom 1. Januar 2005 mit nachfolgenden Revisionen, letztmals am 16. Januar 2014, gültig im Tatzeitpunkt am 22. Januar 2018 (vgl. www.D.________ (Ortschaft).ch). Mithin hatte der Beschuldigte zu keiner Zeit Anspruch auf die Herausgabe des entsprechenden Protokollauszuges, was ihm hätte klar sein können, wenn er sich mit den entsprechenden frei zugänglichen gesetzlichen Erlassen auseinandergesetzt hätte. Zudem wurde er bereits durch Gemeinderat L.________ anlässlich der Besprechung vor Ort vom 19. Januar 2018 darüber mündlich in Kenntnis gesetzt. Die Zeugin E.________ als verantwortliche Gemeindeschreiberin hat, indem sie die Herausgabe des Protokolls verweigerte, rechtmässig gehandelt. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten respektive die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Drohung als rechtwidrig zu qualifizieren ist. Schuldausschliessungsgründe sind schliesslich keine ersichtlich. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich der Beschuldigte nicht auf eine unmittelbare, heftige Gemütsbewegung berufen kann, zumal das Verlegen der Quadersteine am Montag, 22. Januar 2018, bereits drei Tage zurücklag und er am vorangegangen Freitag vor Ort seitens der Gemeinde und des Regierungsstatthal- teramtes ausführlich über die Sach- und Rechtslage informiert worden war (vgl. pag. 363, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. Januar 2018 in Bern z.N.v. E.________, schuldig zu erklären. 14 10. Versuchte Nötigung 10.1 Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Auch betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wer- den (pag. 363 f., S. 17 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 25; TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 181 N 5). Unwesentlich ist, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernstgemeint erscheinen soll (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H). Das Opfer muss – im Sinne eines Nötigungserfolgs – zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Zwischen Nötigungsmittel und Nöti- gungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 50). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters verhält (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 181 N 9). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmäs- sigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 49). Unrechtmässig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 108 IV 165 E. 3 m.w.H.). Wird eine Drohung gegenüber einem Dritten geäussert, so muss sie dem Opfer zu Ohren kommen (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 180 N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt die von einem Be- schuldigten gegenüber seinem Psychiater geäusserte Drohung betreffend die Freundin des Beschul- digten den Tatbestand der Drohung (Urteil des BGer 6B_820/2011 vom 05.03.2012 E. 3). Das Kan- tonsgericht St. Gallen verurteilte einen Beschuldigten sodann wegen versuchter Nötigung, nachdem dieser gegenüber einem Bekannten des Opfers Aussagen machte, dass er dem Opfer etwas antun wolle (Urteil des KG SG ST.2017.27 vom 06.04.2018 E. III.4.c/nn). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, welcher sich auf die Einfluss- nahme und das abzunötigende Verhalten beziehen muss (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 55).» 10.2 Subsumtion Der Beschuldigte wollte mit seinem Besuch beim Domizil des Strafklägers ein Ge- spräch mit diesem und mit I.________ erreichen; er drohte der Frau des Strafklä- gers damit, dass es «räble» bzw. sie «Gottes Segen brauchen würden», wenn das Gespräch nicht noch gleichentags zustande komme. Der Nötigungserfolg – ein 15 Gespräch am 24. Januar 2018 – blieb jedoch aus. Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit der Versuch strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Somit ist auch in Bezug auf dieses Delikt eine versuchsweise Begehung zu prüfen. Ein Tatentschluss des Beschuldigten bzgl. aller Tatumstände ist vorliegend zu be- jahen; der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, er wollte mit seinen Drohungen eine sofortige Unterredung erzwingen. Dabei ist die Anspruchshaltung, welche der Beschuldigte der Gemeinde gegenüber hatte, in den Augen der Kammer weder nachvollziehbar, noch gerechtfertigt – ebenso wenig seine sich daraus ergebenden ultimativ gestellten Forderungen nach Gesprächen mit Vertretern der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramtes zu einer bestimmten Zeit und an einem be- stimmten Ort. Es ist aktenkundig, dass er durch die Gemeinde D.________ (Orts- chaft) über Jahre hinweg eine regelrechte Sonderbehandlung erfuhr, welche insbe- sondere eine persönliche Ansprechperson beinhaltete (vgl. die Ausführungen des Strafklägers in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 455]). Darüber hinaus wurde er über sämtliche ihn tangierenden Gemeinderatsbeschlüsse stets vorab in- formiert (vgl. dazu auch die Aussagen des Strafklägers in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 444 Z. 10 ff.]). Als man ihn dann im Zusammenhang mit dem Versetzen der Quadersteine ausnahmsweise einmal – nota bene ohne Absicht (vgl. pag. 435 Z. 1 ff, pag. 443 Z. 25 ff., Z. 39 ff.) sowie im Zusammenhang mit ei- ner baulichen Massnahme auf Gemeindegrund – nicht vorab informierte, fühlte er sich schikaniert (vgl. dazu auch seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 450 Z. 37 ff. und pag. 451 Z. 1 ff.) und war er offenbar der Ansicht, des- wegen ausfällig werden bzw. drohen zu müssen. Bis heute sieht der Beschuldigte nicht ein, dass man seitens der Gemeinde aufgrund seines Verhaltens in der Ver- gangenheit ein Problem mit ihm haben könnte (vgl. dazu pag. 450 Z. 21 ff. sowie das letzte Wort des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 455). Das Erfordernis des Beginns der Ausführungshandlung ist ebenfalls erfüllt. Indem der Beschuldigte gegenüber H.________ äusserte, es «räble» und dass sie «Got- tes Segen brauchen» würden, wenn es nicht noch gleichentags zu einem Ge- spräch mit dem Strafkläger und mit I.________ komme, drohte er implizit Gewalt und damit einen ernstlichen Nachteil an. Davon, dass die Äusserung des Beschul- digten noch als sozialadäquat einzustufen sei (vgl. die Ausführungen von Fürspre- cher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 454), kann vor die- sem Hintergrund nach Auffassung der Kammer keine Rede sein. Der Verteidigung ist in diesem Zusammenhang sodann zwar beizupflichten, dass der Beschuldigte die Drohung nicht direkt gegenüber dem Strafkläger, sondern gegenüber dessen Ehefrau, mithin einer Drittperson, äusserte (vgl. pag. 454). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich jedoch zu Recht fest, dass dies gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Tatbestandsverwirklichung genügt (vgl. pag. 364, S. 18 erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 454) führte die über H.________ ausgerichtete Drohung denn auch zu einer Beschränkung der Freiheit beim Strafkläger, unterbrach dieser doch aus Angst um seine Familie unvermittelt seine Arbeit und begab sich sofort nach Hause (vgl. da- zu II.8.3.2 Vorfall vom 24. Januar 2018 hiervor). Eine Einschränkung in seiner 16 Handlungsfähigkeit ist somit offensichtlich. Dass der Strafkläger darüber hinaus zum Tatzeitpunkt und in den Tagen zuvor nicht auch noch persönlichen Kontakt zum Beschuldigten hatte, diesen insbesondere nicht persönlich traf (vgl. die Aus- führungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 454), ist insofern irrelevant. Die Vorinstanz hielt sodann zu Recht fest (vgl. pag. 364, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass die Äusserungen des Beschuldigten – insbesondere nach den vorangehenden Ereignissen – objektiv geeignet waren, eine besonnene Person gefügig zu machen. Auch der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel, der Drohung, und dem an- gestrebten Nötigungserfolg, dem Gespräch mit den beiden Gemeinderäten, ist evi- dent; der Beschuldigte wollte mit seiner Drohung erreichen, dass der Strafkläger und I.________ sofort mit ihm sprechen. Indem er alles in seiner Macht Stehende unternahm, um dieses Ziel zu erreichen, mithin sogar in aller Früh am Domizil des Strafklägers erschien und drohte, unternahm er alles seiner Ansicht nach Notwen- dige, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Der Vorinstanz ist des- halb beizupflichten, dass ein vollendeter Versuch vorliegt (pag. 364, S. 18 erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Die geäusserte Gewaltandrohung stellt ein rechtswidriges Nötigungsmittel dar, die Rechtswidrigkeit ist mithin zu bejahen. Schuldausschliessungsgründe sind schliesslich keine ersichtlich. Entsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung, begangen am 24. Ja- nuar 2018 in Bern z.N.v. C.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird integral auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 365 f., S. 19 f. erstinstanzli- che Urteilsbegründung). 12. Strafrahmen, Strafart und schwerstes Delikt Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, was den Strafrahmen für die beiden Delikte (pag. 366, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung) und, unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes, auch was die Strafart Geldstrafe bzw. die Gesamtstrafenbildung (pag. 368, S. 22 erstinstanz- liche Urteilsbegründung) anbelangt. Die Kammer erachtet ebenfalls den Vorfall am Domizil des Strafklägers als das schwerste Delikt (vgl. pag. 366, S. 20 erstinstanz- liche Urteilsbegründung) und bestimmt für dieses die Einsatzstrafe. 13. Gesamtstrafenbildung 13.1 Einsatzstrafe für die Tatkomponenten der versuchten Nötigung Ausgehend von den Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Rich- ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; Ziff. II.14., S. 49) hat die Vorinstanz nach Ansicht der Kammer unter Auflistung und 17 Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren die objektive Tatschwere zutreffend als leicht bezeichnet. Darauf kann verwiesen werden (pag. 367, S. 21 erstinstanzli- che Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass die Tat frühmor- gens im Januar stattfand, es mithin noch finster war, als der Beschuldigte das Do- mizil des Strafklägers aufsuchte. Mit seiner Intervention drang er somit empfindlich in die Privatsphäre des Strafklägers und seiner Ehefrau, der Zeugin H.________, ein. Letztere war ja mit den Kindern alleine zu Hause und hatte bislang nichts mit dem Beschuldigten bzw. den entsprechenden Gemeindeangelegenheiten zu tun gehabt. Das Handeln des Beschuldigten zeigte denn auch sofort Wirkung, verliess der Strafkläger doch augenblicklich einen Anlass im Geschäft und begab sich un- verzüglich nach Hause. Die subjektive Tatschwere ist, wie von der Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt, als neutral zu werten (vgl. pag. 367, S. 21 erstinstanz- liche Urteilsbegründung), womit es bei einem leichten Verschulden bleibt. Bei einem versuchten Delikt hat das Gericht entgegen der vorinstanzlichen Vorge- hensweise (vgl. pag. 367, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung) in einem ers- ten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Es hat eine hypotheti- sche Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die straf- bare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Beschuldigten vollendet worden wä- re (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 121). Vorliegend erscheint der Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt der Nötigung eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt un- ter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächli- che Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 1.3.2 [zur Publikation vorgesehen], mit Verweisen auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 und BGE 121 IV 49 E. 1b). Die aufgrund des Versuchs vorzunehmende Reduktion im Umfang von einem Drittel, ausmachend 10 Tagessätze, führt vorlie- gend zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 13.2 Asperation für die Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Unter dem Titel der objektiven Tatschwere pflichtet die Kammer der Vorinstanz bei, dass die vorliegend zu beurteilende Tat etwas weniger gravierend ist als der in den VBRS-Richtlinien erwähnte Referenzsachverhalt, bei welchem sich der Täter ge- waltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen (Ziff. II 14., S. 51 der VBRS- Richtlinien). Gleichwohl war E.________ aufgrund des Vorfalls verängstigt, zumal sie nicht wusste, wie weit der Beschuldigte gehen würde (vgl. pag. 367 f., S. 21 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer stuft das objektive Tatverschul- den als leicht ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszumachen. Die sub- jektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. 18 Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszuge- hen. Für die vollendete Tat würde die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Stra- fe in der Höhe von 15 Tagessätzen ausfällen. Nach Berücksichtigung des verschuldensunabhängigen Strafzumessungsfaktors Versuch bzw. einer Reduktion um einen Drittel, ausmachend 5 Tagessätze, resul- tiert noch eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen. 13.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten unter Anwendung eines Asperationsfaktors von 50% um 5 Strafeinheiten (vgl. pag. 368, S. 22 erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer sieht demgegenüber keinen Anlass mit einem anderen, als dem üblichen Asperationsfaktor von ungefähr 2/3 zu rechnen, zumal es sich um zwei verschiedene Vorfälle mit zwei verschiedenen Geschädig- ten handelt. Sie asperiert entsprechend von den 10 Tagessätzen 7 Tagessätze zur Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen hinzu. Die Gesamttatkomponentenstrafe beläuft sich somit auf 27 Tagessätze Geldstrafe. 13.4 Täterkomponenten Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (pag. 369, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten ist nur wenig bekannt. Er ist gemäss eigenen Angaben Vater einer siebenjährigen Tochter und bezahlt einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 1'000.00. Zudem wohnen seine Tochter und deren Mutter in seiner Wohnung. Weiter bezahlt er auch die Nebenkosten für die Wohnung (p. 85 Z. 221 ff.; p. 300 Z. 30 ff.). Er ist ge- lernter Schreiner und arbeitet als Kranführer (p. 300 Z. 20 f.). Die Finanzangelegenheiten erledigen andere für ihn (die Mutter bzw. der Buchhalter, vgl. p. 85 Z. 218; p. 300 24 f.). Eine erhöhte Strafemp- findlichkeit ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren mehrheitlich korrekt. Allerdings musste die ursprünglich für den 12.12.2019 angesetzte Fortsetzungs- verhandlung kurzfristig abgesetzt werden, da seitens des Beschuldigten drei Tage vor der Verhand- lung telefonisch die Einvernahme von drei weiteren Zeugen beantragt wurde (p. 193 f.). Der Beschul- digte war zwar teilweise geständig, relativierte jedoch relevante Sachverhaltselemente wie die von ihm verwendete Wortwahl stets und suchte die Fehler jeweils bei anderen und nie bei sich. Damit kann dem Beschuldigten weder ein Geständnisrabatt gewährt noch Reue und Einsicht attestiert wer- den. All diese Punkte wirken sich neutral auf die Strafe aus. Straferhöhend ist jedoch die einschlägige Vorstrafe wegen Beschimpfung und Drohung zu berück- sichtigen. Der Rückfall ist umso gravierender, als die Probezeit im Tatzeitpunkt erst seit knapp einem Jahr abgelaufen war. […]» Ergänzend hält die Kammer fest, dass angesichts des letzten Wortes des Beschul- digten in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 455) bei diesem nach wie vor weder Reue noch Einsicht erkennbar ist. Vielmehr scheint der Beschuldigte immer noch der Auffassung zu sein, selber nichts falsch gemacht zu haben, durch die Gemeinde D.________ (Ortschaft) aber stets ungerecht behandelt zu werden. Die Tatkomponentenstrafe von 27 Tagessätzen wäre folglich mit der Vorinstanz um 5 Tagessätze auf insgesamt 32 Tagessätze zu erhöhen, wobei die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. dazu I.6. Verfahrensgegen- 19 stand und Kognition hiervor). Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen. 14. Tagessatzhöhe Dem Beschuldigten wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sich die Kammer vorbehält, die Tagessatzhöhe nach oben anzupassen und es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (vgl. pag. 446 Z. 6 ff. und pag. 449 Z. 20 ff. sowie die Ausführungen unter I.6. Verfahrensgegenstand und Kognition hiervor); gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 198) liegt kein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot vor, da eine strengere Be- strafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, vorbehalten bleibt (Art. 391 Abs. 2, 2. Satz). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. auch BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5). Ausgehend von den erhobenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (ins- besondere des aktuellen Leumundsberichts vom 6. April 2021 [pag. 411 ff.] und der Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 446 Z. 21 f., Z. 24 ff., Z. 30 f., Z. 33 f., pag. 447 Z. 1 ff., Z. 5 f., Z. 8 ff., Z. 12 f., Z. 18 f.]) geht die Kammer von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 4’300.00 aus. Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20% und des vom Beschuldigten geleisteten Unterhaltsbeitrages in der Höhe von CHF 1’000.00, ergibt sich ein Tagessatz in der Höhe von CHF 80.00 (vgl. hierzu die Berechnung im «Berechnungsformular Tagessatz» vom 7. Mai 2021 im An- hang). 15. Vollzug Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 370, S. 24 erst- instanzliche Urteilsbegründung). Ein Blick in die Vorakten PEN 14 7 und das entsprechende Urteil des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom 24. Februar 2015 zeigt, dass der Beschuldigte nicht viel dazu gelernt hat. Die damals ausgesprochene bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse für Delikte u.a. wie Hausfriedensbruch, Beschimpfung und Drohung scheinen keine Wirkung auf den Beschuldigten gehabt zu haben. Etwas weniger als ein Jahr nach Ablauf der zweijährigen Probezeit des Urteils vom 24. Februar 2015 beging der Beschuldigte sodann die vorliegend zu beurteilenden De- likte, ist er mithin erneut straffällig geworden. Bereits bei der ersten Verurteilung ging es darum, seinen Willen ungeachtet gesetzlicher respektive vertraglicher Re- gelungen durchzusetzen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 370, S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es ist dem Beschuldigten klar eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. 20 16. Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 2'400.00, zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 4’140.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte mit all seinen Berufungsanträgen unterliegt, hat er die gesam- ten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'600.00, zu tragen. 18. Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschuldigten sowohl im erst- wie auch im oberinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung zu (Art. 429 StPO e contra- rio). 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Versuch), begangen am 22. Januar 2018 in D.________ (Ortschaft) z.N.v. E.________; 2. der Nötigung (Versuch), begangen am 24. Januar 2018 in D.________ (Ortschaft) z.N.v. C.________; und in Anwendung der Artikel 34, 47, 49 Abs. 1, 181 i.V.m. 22 Abs. 1, 285 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 2'400.00. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'140.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'600.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft 2. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Begründung; innert 10 Tagen) - dem Nachrichtendienst des Bundes (Dispositiv und Begründung; innert 10 Tagen) 22 Bern, 29. April 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Mai 2021) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Baillif Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23