2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits zwei Kostenvorschüsse in Höhe von CHF 24'295.45 ausgerichtet worden sind. Nach Abzug der geleisteten Vorschüsse ist Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren noch ein Betrag von CHF 17'279.25 auszurichten. 3. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 45'983.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Weiteren wird beschlossen: