33 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55'689.70. Für die Freisprüche und die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I.1–2 hiervor werden keine Kosten ausgeschieden. 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: