27 Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 4'408.40 ausgerichtet (20 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 93.20 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %). Zufolge Unterliegens besteht für den Beschuldigten die volle Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf sein Nachforderungsrecht (pag. 2881).