25.3 In oberer Instanz Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 23.38 Stunden (pag. 2886 f.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als angemessen. Anzupassen ist lediglich der geltend gemachte Aufwand für das oberinstanzliche Berufungsverfahren, dessen Dauer kürzer ausfiel als veranschlagt. Insgesamt scheint ein Aufwand von 20 Stunden angemessen