25.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 41'574.70 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (inklusive Vorschusszahlungen). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern nunmehr die ganze ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.