24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5'000.00 festgesetzt, da sowohl Berufung als auch Anschlussberufung – wenngleich je beschränkt – zu beurteilen waren (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Generalstaatanwaltschaft obsiegt mit