V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt. Er hat nunmehr die ganzen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55'689.70 zu tragen. Für die Einstellungen und Freisprüche werden keine Kosten ausgeschieden.