23. Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von total 299 Tagen (pag. 51 f.; pag. 248; pag. 256 ff.) wird gestützt auf Art. 51 aStGB vollumfänglich auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet.