22. Bedingter Strafvollzug Bei der Freiheitsstrafe fällt eine bedingte Strafe ausser Betracht. Hingegen ist hinsichtlich der Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es muss ihm keine Schlechtprognose gestellt werden. Der Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 750.00, wird unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre aufgeschoben.