Ebenfalls zeigte sich der Beschuldigte weder reuig noch einsichtig. Die im Zusammenhang mit dem erwähnten anonymen Schreiben geäusserten Ansichten des Beschuldigten zur Legitimation der Strafverfolgungsbehörden verstärken diesen Eindruck. Sein Verhalten rechtfertigt keinen Geständnisrabatt. 18.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen. 18.4 Fazit Dier Täterkomponenten wirken sich gesamthaft neutral aus.