Nachdem der Beschuldigte sich zu Beginn der Untersuchung zumindest teilweise geständig gezeigt hatte, widerrief er in seiner letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bereits das meiste und in der Hauptverhandlung schliesslich alles. Ein Geständnis im eigentlichen Sinne liegt damit nicht vor, zumal die anfänglichen Eingeständnisse nur zögerlich und angesichts einer erdrückenden objektiven Beweislage, namentlich des Antreffens in flagranti am Tatort, erfolgten. Ebenfalls zeigte sich der Beschuldigte weder reuig noch einsichtig.