Der Beschuldigte habe sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sozial wie auch wirtschaftlich in kurzer Zeit integriert, verfüge über ein stabiles soziales Netz und aktuell auch über eine stabile Wohnsituation. Zudem könne er auch regelmässig Arbeitseinsätze vorweisen (pag. 2219 f.). Der Umstand, dass von der Bewährungshilfe oberinstanzlich kein neuer Bericht eingereicht wurde, lässt – zusammen mit den bereits erwähnen E-Mails – vermuten, dass ein solcher kaum besonders positiv ausgefallen wäre.