2865 ff.), ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte offenbar im Dunstkreis von Reichsbürgern, Verschwörungstheoretikern und Impf-Skeptikern bewegt. Auf jeden Fall geht er davon aus, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht rechtmässig ist bzw. dass nur eine Person, nicht aber «der lebende Mann A.________», verurteilt wurde und ihn damit das Verfahren nichts angeht (pag. 2867). 24 Insgesamt kann weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten aus seinem Vorleben oder seinen persönlichen Verhältnissen abgeleitet werden.