Hinsichtlich der objektiven Tatschwere sind keine Faktoren bekannt, die zu einer Abweichung von den VBRS-Richtlinien Anlass geben würden. Eine leichte Reduktion des Verschuldens ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Die Strafe ist daher um 1 Tagessatz auf total 9 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren (zur Strafart siehe E. 15 hiervor). Aufgrund der gleichen Strafart ist die Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der Strafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB.