Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als verschuldensangemessen (zur Strafart siehe E. 15 hiervor). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet und deren Besitz sehen die Richtlinien eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung, S. 52). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere sind keine Faktoren bekannt, die zu einer Abweichung von den VBRS-Richtlinien Anlass geben würden.