Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu bezeichnen. Unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens sind keine Faktoren auszumachen, die eine Korrektur des Verschuldens in die eine oder andere Richtung nötig machen würden. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als verschuldensangemessen (zur Strafart siehe E. 15 hiervor).