16.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Entlastende Faktoren sind keine auszumachen, insbesondere war der Beschuldigte nicht selber drogensüchtig. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. 23 16.1.3 Strafrechtlich relevantes Verschulden Nach dem Gesagten bleibt es bei einem nicht mehr als leicht zu bezeichnenden Verschulden und einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten.