_, was den Erfolg des Delikts begünstigte und von Gesetzes wegen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 6 Monate als angemessen. Das objektive Tatverschulden insgesamt muss, auch wenn natürlich noch schwerere Verfehlungen denkbar sind, als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten erscheint verschuldensangemessen.