Die Widerhandlungen im Zusammenhang mit der MDMA-/Ecstasy-Produktion wiegen verschuldensmässig nicht mehr leicht. Der Kammer scheint im Gesamtkontext eine Erhöhung um 9 Monate angemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 89 vom 10. Dezember 2019, wo bei 218 Ecstasy-Pillen und einer Wirkstoffmenge von 32.8 Gramm eine Strafe von insgesamt 60 Strafeinheiten als angemessen erachtet wurde). Schliesslich handelte der Beschuldigte bandenmässig zusammen mit E.________, was den Erfolg des Delikts begünstigte und von Gesetzes wegen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.