100 Pillen enthielten eine Wirkstoffmenge von durchschnittlich gut 10 Gramm. Überdies fällt auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte beim MDMA nicht etwa nur als Verkäufer, sondern als originärer Hersteller von Betäubungsmitteln betätigte und damit eine hierarchisch hohe Stellung am Anfang der Absatzkette einnahm, straferhöhend ins Gewicht. Die Vermietung bzw. beabsichtigte Vermietung der Tablettenpresse zur Ecstasy-Produktion durch Dritte wirkt sich ebenfalls leicht straferhöhend aus. Die Widerhandlungen im Zusammenhang mit der MDMA-/Ecstasy-Produktion wiegen verschuldensmässig nicht mehr leicht.