Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle HANSJAKOB». Vorliegend beträgt die Ausgangsstrafe allein für die am Ursprung des Ganzen stehende Widerhandlung – den Erwerb und Besitz von 103.5 Gramm reinen Methamphetamins plus die in den 128 bereits veräusserten Pillen enthaltene Wirkstoffmenge – gemäss «Tabelle HANSJAKOB» rund 25 Monate Freiheitsstrafe.