47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die «Tabelle FINGERHUTH» weicht insofern von der «Tabelle HANSJAKOB» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Heroin/18 Gramm Kokain erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden.