Sie stellte im Weiteren unbesehen – und entgegen ihren eigenen Ausführungen zur rechtlichen Situation – auf die «Tabelle FINGERHUTH» (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, Nr. 6 N 43 ff.) ab, bei welcher für Methamphetamin die analogen Werte wie bei Kokain gelten. Wie unter E. 13 hiervor erwähnt, setzt die Kammer Methamphetamin mit Heroin gleich. Zudem zieht die Kammer praxisgemäss die sogenannte «Tabelle HANSJA- KOB» (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, 2. Aufl. Zürich 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe