16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 16.1.1 Objektives Tatverschulden Ausgangspunkt bildete für die Vorinstanz lediglich die erworbene und weiterverarbeitete Menge von mindestens 103.5 Gramm reinen Methamphetamins. Sie stellte im Weiteren unbesehen – und entgegen ihren eigenen Ausführungen zur rechtlichen Situation – auf die «Tabelle FINGERHUTH» (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, Nr. 6 N 43 ff.) ab, bei welcher für Methamphetamin die analogen Werte wie bei Kokain gelten.