Wie bereits erwähnt, ist der Besitz des Marihuanas (AKS Ziff. 1.1.12) nicht von dieser Handlungseinheit erfasst. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit einerseits wegen Widerhandlung gegen das BetmG, teilweise mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen, und andererseits wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG durch Besitz von Marihuana zu verurteilen und zu bestrafen.