Auf welche Art und Weise bzw. über welche Einnahmequelle ein Gewinn erzielt und die Fixkosten gedeckt werden konnten – ob durch den Verkauf von Methamphetamin/Thaipillen, durch den Verkauf von MDMA/Ecstasy oder durch die Vermietung der Tablettenpresse –, war von untergeordneter Bedeutung und blosses Mittel zum Zweck des bandenmässigen Drogenhandels. Es ist daher gesamthaft von Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG auszugehen und eine Handlungseinheit anzunehmen, in deren Rahmen bezüglich der Delikte nach Ziff. 1.1.1–1.1.5 AKS zudem die mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben ist. Wie bereits erwähnt, ist der Besitz des Marihuanas (AKS Ziff.