Abgesehen vom Besitz des Marihuanas (Ziff. 1.1.12 AKS) geht die Kammer davon aus, dass sämtliche Delikte vom selben Willen des Beschuldigten getragen waren, zusammen mit E.________ ein stabiles Team zu bilden und ein Drogenlabor zu betreiben, um Drogen in Tablettenform (Methamphetamin/Thaipillen, MDMA/Ecstasy) herzustellen und zu verkaufen. Wenngleich der Beschuldigte E.________ hierarchisch untergeordnet sein mochte, gingen sie doch arbeitsteilig vor, um gemeinsam den Erfolg des Delikts zu begünstigen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit war es beispielsweise Aufgabe des Beschuldigten, das Labor während der Abwesenheit von E.________ zu bewirtschaften.