mit Verweis auf das Urteil der 1. Strafkammer SK 17 436 vom 30. April 2018 sowie BGE 145 IV 312 [= Pra 2020 Nr. 42], wo festgestellt wurde, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, wenn das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG unter dem Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die SGRM erstellte Studie bejaht wird, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt). Bei MDMA gibt es hingegen gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Grenzwert und damit auch keinen mengenmässig schweren Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG.