menhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen, ist unter dem Titel der «Bandenmässigkeit» eine einzige Strafe auszusprechen. Ferner ist hervorzuheben, dass sich die Kammer bei der Beantwortung der Frage, welcher Grenzwert für den schweren Fall bei Methamphetamin gilt, ebenfalls an die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und damit an die gefestigte Praxis der Strafkammern hält, wonach bei Methamphetamin ein schwerer Fall bei 12 Gramm reinem Drogenwirkstoff vorliegt (vgl. u.a. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 345 vom 16. April 2019