III. Rechtliche Würdigung 13. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die rechtlichen Grundlagen sind von der Vorinstanz vollständig wiedergegeben worden. Die Ausführungen zu den vorliegend anzuwendenden Gesetzesnormen, zur Mittäterschaft, zu den Qualifikationen sowie zur Frage der Handlungseinheit sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (pag. 2788 ff.). Betreffend die Frage der Handlungseinheit ist lediglich zu ergänzen, dass das zur Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Gesagte (pag. 2793) selbstredend auch für die Qualifikation nach Bst. b der Norm gilt.