- Beide Drogenarten: Erstellt ist, dass der Beschuldigte die von ihm erworbene Tablettenpresse ab Zeitpunkt des Erwerbs bis am 25. August 2015 ca. 5–6 Mal gegen Entgelt in Form von Ecstasy und MDMA-Gemisch an unbekannte Personen vermietete. Nach Überzeugung der Kammer wusste er dabei, oder musste zumindest davon ausgehen, dass diese Personen die Presse benutzten, um damit grosse Mengen Betäubungsmitteln (Thaipillen und/oder Ecstasy) herzustellen. Mit zwei weiteren unbekannten Kunden in Q.________ und R.__