584 Z. 1025 f.). Dies überrascht doch sehr, will er doch teilweise in Ecstasy-Tabletten bezahlt worden sein. Als Folge dessen weist auch nachfolgende Aussage klare Beschönigungstendenzen auf: «Bewusst die Tablettenpresse vermietet mit dem Wissen, dass dieses und jenes damit gemacht wird, habe ich nicht» (pag. 899 Z. 1187 f.). Unklar bleibt einzig, von welchen Grössenordnungen bei der externen Vermietung der Presse zur Herstellung von Tabletten auszugehen ist.