Betreffend die beiden Anklagepunkte Ziff. 1.1.9 und 1.1.10 AKS erachtet die Kammer – anders als die Vorinstanz – die Indizienlage ebenfalls als erdrückend. Die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft überzeugen (siehe E. 11.2 hiervor). Hinzu kommt, dass es der Beschuldigte selber war, der anfänglich klar sagte, er habe die Presse extern vermietet (zuerst ungefähr 3 Mal, später sogar 5–6 Mal; pag. 547 Z. 371 bzw. pag. 896 Z. 1108 und Z. 1111), wobei die Mieter CHF 500.00–1'000.00 pro Woche dafür bezahlt hätten (pag. 546 Z. 331 f.). Er sagte auch, wegen ihres Gewichts bringe und hole er die Presse (pag. 583 Z. 1007).