Mit weiteren Hausdurchsuchungen rechneten die Beteiligten offensichtlich nicht, kaufte der Beschuldigte doch am 3. August 2015 – also nach den beiden Hausdurchsuchungen – noch Schwefelsäure. Und selbst wenn er damit gerechnet hätte: Es wäre auffällig gewesen, unmittelbar nach der Hausdurchsuchung am M.________(Adresse) aus dem Nachbarsgebäude am G.________(Adresse) eine grosse Anzahl von Maschinen und Chemikalien abzutransportieren, zumal der Beschuldigte keinen alternativen Lagerort zur Verfügung hatte. Dass er das nicht tat, entlastet ihn daher nicht. Betreffend die beiden Anklagepunkte Ziff.