Und dass die Räumlichkeiten nicht feinsäuberlich aufgeräumt waren und die empfohlene Schutzausrüstung fehlte, steht der Annahme eines illegalen Drogenlabors ebenfalls nicht entgegen. Für die Kammer ebenfalls erstellt ist, dass sowohl E.________ als auch der Beschuldigte (er wurde am 25. August 2015 so gut wie in flagranti vor Ort angehalten) einen offensichtlichen Bezug zur Lagerhalle und zu deren Funktion als Produktionsstätte für Betäubungsmittel aufwiesen und dass die beiden eng zusammenarbeiteten. Auch die Mutter von E.________, S.________, bestätigte den engen Bezug des Beschuldigten zur Halle und gab an, dieser habe von E.________ «die Halle übernommen» (pag.