16 des Umstandes, dass ein Lüfter/Ventilator sichergestellt wurde, nicht weiter verwunderlich (Ass.-Nr. D4, pag. 1828). Und dass die Räumlichkeiten nicht feinsäuberlich aufgeräumt waren und die empfohlene Schutzausrüstung fehlte, steht der Annahme eines illegalen Drogenlabors ebenfalls nicht entgegen.