873 Z. 210 ff., pag. 921.07 Z. 180 ff.] bei gleichzeitigem Einkommen von ungefähr CHF 2'000.00–3'000.00 [pag. 2223 Z. 48 f.; pag. 2225 Z. 51 ff.] und Geltendmachung von Bedürftigkeit im vorliegenden Strafverfahren), des vorhandenen Knowhows des Beschuldigten (vgl. beispielsweise E. 11.2 hiervor und die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Stelle pag. 878 Z. 420 ff.: «Diese Presse hat ziemliches Potential, das ist so. Die kleinen Pressen haben einen Stempel, dann wird es wieder aufgefüllt und zu 90% funktioniert dies nicht. Einmal geht es bei 2-3 Tabletten gut, dann geht wieder 15x nichts mehr… je nach dem wie viele Nerven sie haben, machen sie das Tagelang oder nicht.