Abwegig ist auch die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht gewusst, wie schwer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gewogen hätten. Bereits im Rahmen der Hafteinvernahme vom 26. August 2015 wurde ihm vorgehalten, dass der Vorwurf einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Raum steht, der eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, war an dieser Einvernahme ebenfalls anwesend und hätte den Beschuldigten über allfällige Irrtümer aufklären können (pag.