15 truistischen Beweggründen oder aus Angst selber hätte belasten sollen. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihn E.________ bedroht oder dazu gedrängt hätte, die Schuld auf sich zu nehmen. Die Geständnisse scheinen vielmehr als alternativlose Reaktion auf die Anhaltung in flagranti vor Ort. Abwegig ist auch die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht gewusst, wie schwer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gewogen hätten.