2711 ff.). Speziell ist bei diesen, dass der Beschuldigte bis und mit «Schlusseinvernahme» der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 immer in etwa gleich aussagte und sich dabei durchaus auch selber belastete. Nach der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO (pag. 2398 f.) – und notabene nach dem Tod von E.________ am 25. August 2018 – verlangte er dann aber eine erneute Befragung (pag. 2405 ff.).