11.4 Würdigung durch die Kammer Mit der Vorinstanz beurteilt die Kammer die objektiven Beweismittel – die Rapporte, Fotodokumentationen, Protokolle, Verzeichnisse, Berichte und Gutachten – als lege artis erstellt. Sie sind ebenso seriös und neutral verfasst wie die edierten Unterlagen und Auskünfte. Betreffend die subjektiven Beweismittel sind nach Auffassung der Kammer vor allem die Aussagen des Beschuldigten zentral (die Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten sind demgegenüber wenig ergiebig und diejenigen von E.________ mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft zu beurteilen, pag. 2711 ff.).