Ein weiterer Austausch sei nicht dokumentiert. Zudem habe es eine Hausdurchsuchung am M.________ (Adresse) gegeben, wovon E.________ Kenntnis erlangt habe. Dass der Beschuldigte trotzdem im Labor am G.________(Adresse) geblieben sei, zeige, dass er nicht in den Drogenhandel involviert gewesen sein könne; ansonsten wäre er rechtzeitig verschwunden. Die durchgeführte schriftvergleichende Untersuchung weise zudem auf eine unbekannte Drittperson (pag. 1658). Der Beschuldigte habe die eingestandenen Sachverhalte zunächst erfunden, um E.________ nicht zu belasten.