Der Beschuldigte habe die Ware nur entgegengenommen, ansonsten aber keine Verbindung dazu gehabt (pag. 2140). Es gebe keine Hinweise darauf, dass er bereits früher etwas mit dem Ganzen zu tun gehabt habe. Der Inhalt der Nachricht vom 25. August 2015 (pag. 597) weise darauf hin, dass der Beschuldigte mit all dem nichts zu tun gehabt habe. Er habe Fotos von Gegenständen gemacht, um sie aufs Internet zu stellen (pag. 793 ff.). Er habe E.________ gefragt, ob er diese noch haben wolle (pag. 594), was dafür spreche, dass er tatsächlich am Aufräumen gewesen sei. Ein weiterer Austausch sei nicht dokumentiert.