11.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung hielt dagegen (siehe zum Ganzen pag. 2878 ff.), der Beschuldigte sei kein grosser Fisch im Betäubungsmittelhandel gewesen, sondern habe nur gebastelt und gepröbelt. Er habe bereits in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, er habe aufgeräumt, weil die Halle per Ende September habe zurückgegeben werden sollen (pag. 507 Z. 18 ff.). Später habe er diese Aussage wiederholt (pag. 535 Z. 80). Wenn man also auf die ersten Aussagen des Beschuldigten abstellen wolle, dann müsse man auch schauen, was er tatsächlich gesagt habe.