878 Z. 420 ff.). Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte über Knowhow verfügt habe und sein Beitrag über blosses Pröbeln hinausgegangen sei. Von «unbedarft» und «ahnungslos» könne keine Rede sein. Zwar seien keine Abnehmer identifiziert worden, es stehe aber fest, dass die Tablettenpresse vermietet worden sei. Der Beschuldigte hätte die Fakten auf den Tisch legen und sagen können, er habe die Presse wirklich an Personen vermietet, die nichts mit Drogen zu tun gehabt hätten. Er habe aber keine Namen genannt und sei auch heute nicht aufgetaucht, um sich zu verteidigen.