Zwar dürfe eine Aussageverweigerung nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden. Dieser Grundsatz finde aber seine Grenzen, wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). Vorliegend hätte die Nennung von Namen den Beschuldigten entlastet. Deren Verweigerung dürfe daher zu seinen Lasten gewürdigt werden. Die Tablettenpresse habe ferner Rückstände von Betäubungsmitteln aufgewiesen.